Nullstundenvertrag Schweiz: Rechte bei variablen Arbeitszeiten
Das Schweizer Recht kennt keinen explizit geregelten Nullstundenvertrag, und genau das ist das Problem. Was fehlt, sind klare gesetzliche Mindeststandards für Abrufarbeit: Beschäftigte auf Abruf wissen oft nicht, ob ihnen der Arbeitgeber eine Mindestanzahl Stunden schuldet, was bei Stunden gilt, die für Bereitschaft aufgewendet werden, oder wie sich variable Einkommen auf Sozialversicherungsleistungen auswirken. Die gute Nachricht ist, dass das OR auch bei Nullstundenverträgen vollumfänglich gilt, und gewisse Schutzregeln nicht wegbedungen werden können. Dieser Ratgeber erklärt, was in der Schweiz bei Abrufarbeit rechtlich gilt, welche Sozialversicherungen greifen und wo der BVG-Schwellenwert die Pensionskasse ausschliesst.
Der Begriff „Nullstundenvertrag" ist im Schweizer Recht nicht kodifiziert, er beschreibt ein Arbeitsverhältnis, bei dem kein festes Stundenpensum vereinbart ist und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers geleistet wird. Rechtlich handelt es sich um einen normalen Arbeitsvertrag nach OR Art. 319 ff., mit dem Unterschied, dass der Umfang der Beschäftigung variabel bleibt. OR Art. 319 setzt jedoch voraus, dass ein echter Arbeitsvertrag mit gegenseitigen Pflichten vorliegt, der Arbeitgeber kann nicht einfach Verfügbarkeit verlangen, ohne Lohn zu zahlen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und die kantonalen Arbeitsinspektorate klären bei Fragen zu atypischen Arbeitsverhältnissen und Mindestlöhnen weiter. Für Branchen mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), wie das Gastgewerbe (L-GAV) oder die Reinigungsbranche (REBZ), gelten zusätzliche oder abweichende Mindestbedingungen.
- Kein spezifisches Gesetz für Nullstundenverträge, OR gilt vollumfänglich
- Bereitschaftszeit, die auf Anordnung geleistet wird, muss entlöhnt werden
- AHV und ALV-Beiträge: obligatorisch auf allen ausbezahlten Stunden
- BVG-Eintrittsschwelle: CHF 22'680 Jahreslohn, oft nicht erreicht = keine Pensionskasse
- GAV Gastgewerbe (L-GAV) und Reinigung (REBZ): Mindestgarantien beachten
- KVG-Prämiensubventionen können durch unregelmässiges Einkommen beeinflusst werden
- Schriftlicher Rahmenvertrag empfehlenswert zur Absicherung von Rechten
- Kündigungsschutz: OR-Regeln gelten auch bei variablen Pensen
Ist ein Nullstundenvertrag in der Schweiz legal?
Ja, solange die Grundprinzipien des OR eingehalten werden. Ein Nullstundenvertrag ist nicht per se rechtswidrig. Was jedoch nicht zulässig ist: den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur dauerhaften Verfügbarkeit zu verpflichten, ohne die Bereitschaftszeit zu entlöhnen. Wer auf Anordnung des Arbeitgebers hin verfügbar sein muss, also nicht frei über die Zeit verfügen kann, hat Anspruch auf Vergütung dieser Bereitschaftszeit.
Entscheidend ist die faktische Situation: Wenn Abrufarbeitende de facto immer verfügbar sein müssen und Aufgebote kurzfristig abzulehnen riskieren, ihre Stelle zu verlieren, liegt ein wirtschaftlich abhängiges Arbeitsverhältnis vor, mit entsprechendem OR-Schutz.
Sozialversicherungen: AHV, ALV und BVG
Auf sämtlichen Lohnzahlungen aus einem Abrufarbeitsverhältnis sind AHV- und ALV-Beiträge geschuldet, unabhängig davon, wie tief das monatliche Einkommen ist oder ob ein Mindestpensum vereinbart ist. Das gilt auch für geringfügige Beträge; lediglich unterhalb der AHV-Freigrenze (CHF 2'300 pro Jahr bei einem einzigen Arbeitgeber) fallen keine Beiträge an.
Für die Pensionskasse (BVG) sieht die Lage anders aus. Die BVG-Eintrittsschwelle liegt bei CHF 22'680 Jahreslohn (Stand 2026), wer diesen Betrag nicht erreicht, ist von der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen. Bei Abrufarbeit mit schwankenden Einkommen ist diese Schwelle oft nicht erreichbar. Das hat langfristige Folgen für die Altersvorsorge: Fehlende BVG-Jahre können im Rentenalter zu erheblichen Lücken führen, die nachträglich kaum geschlossen werden können.
Daten des Bundesamts für Statistik (BFS) zeigen, dass Teilzeitarbeitende, insbesondere Frauen und Personen mit Migrationshintergrund, überproportional häufig unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle liegen und damit strukturell schlechter gestellt sind.
GAV-Schutz in Gastgewerbe und Reinigung
In Branchen mit einem allgemeinverbindlichen GAV bestehen besondere Mindestgarantien, die auch für Abrufarbeitende gelten. Der L-GAV im Gastgewerbe legt beispielsweise Mindestlöhne, Zuschläge für unregelmässige Arbeitszeiten und Regelungen für Bereitschaftsdienste fest. Der GAV der Reinigungsbranche (REBZ) enthält ähnliche Mindestbestimmungen. Wer in diesen Branchen auf Abruf arbeitet, sollte den GAV kennen, er bietet oft mehr Schutz als das OR allein.
Ausserhalb von GAV-Branchen fehlt dieser Mindestschutz weitgehend. Hier kommt es besonders auf den schriftlichen Arbeitsvertrag an, der die wichtigsten Punkte regeln sollte: Mindestanzahl abrufbarer Stunden pro Woche oder Monat, Ankündigungsfrist für Einsätze, Vergütung von Bereitschaftszeit und Behandlung ausgefallener Einsätze.
Auswirkungen auf KVG-Prämiensubventionen
Wer Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die Krankenkasse (KVG) hat, muss das massgebliche Einkommen korrekt deklarieren. Bei stark schwankendem Einkommen aus Abrufarbeit kann es zu Über- oder Unterschätzungen kommen, was rückwirkend zu Rückforderungen oder zu zu niedrigen Subventionen führen kann, wenn das tatsächliche Einkommen vom deklarierten abweicht. Kantone handhaben die Einkommensermittlung für die IPV unterschiedlich; es lohnt sich, bei der kantonalen Ausgleichskasse nachzufragen.
Aufenthaltsbewilligung und Nachweis des Arbeitsverhältnisses
Für Personen mit Aufenthaltsbewilligung (B- oder L-Ausweis) kann ein Nullstundenvertrag problematisch werden, wenn die Behörden ein stabiles Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung für die Verlängerung verlangen. Ein schriftlicher Rahmenvertrag mit mindestens einer garantierten Stundenzahl ist für Bewilligungsverfahren deutlich stärker als ein mündliches oder rein auf Abruf basierendes Arrangement.
Zudem kann ein lückenhafter Nachweis von Arbeitszeiten und Lohnzahlungen bei ALV-Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Schwierigkeiten führen. Lohnabrechnungen und Einsatzpläne sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.
Empfehlung: schriftlicher Rahmenvertrag
Wer auf Abruf arbeitet, sollte auf einen schriftlichen Rahmenvertrag bestehen, der mindestens folgende Punkte regelt: die Art der Arbeit, den Stundenlohn, die Ankündigungsfrist für Einsätze, die Vergütung von Bereitschaftszeiten sowie die Regelung bei kurzfristig abgesagten Einsätzen. Ein schriftlicher Vertrag ist die einzige verlässliche Grundlage, um im Streitfall Rechte durchzusetzen, mündliche Abmachungen sind schwer beweisbar.
Häufig gestellte Fragen
Sind Nullstundenverträge in der Schweiz legal?
Ja, solange die OR-Grundregeln eingehalten werden. Nullstundenverträge sind nicht explizit verboten, aber der Arbeitgeber kann keine unbezahlte Dauerverfügbarkeit verlangen. Bereitschaftszeit, die auf Anordnung geleistet wird, muss entlöhnt werden. AHV- und ALV-Beiträge sind auf allen ausbezahlten Stunden geschuldet. GAV-Branchen wie das Gastgewerbe (L-GAV) oder die Reinigung (REBZ) bieten zusätzliche Mindestgarantien.
Muss der Arbeitgeber Bereitschaftszeit bezahlen?
Wenn Arbeitnehmende auf Anordnung des Arbeitgebers verfügbar sein müssen und über diese Zeit nicht frei verfügen können, gilt die Bereitschaftszeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Reine freiwillige Verfügbarkeit ohne Verpflichtung ist nicht entlöhnungspflichtig. Massgeblich ist, ob eine echte Handlungseinschränkung vorliegt.
Welche Sozialversicherungen gelten bei Abrufarbeit?
AHV- und ALV-Beiträge sind auf allen ausbezahlten Stunden obligatorisch, ohne Mindeststundenschwelle. Die BVG-Pflicht (Pensionskasse) greift erst ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 (2026); wer diesen Betrag nicht erreicht, ist nicht versichert. Das ist ein häufiges Problem bei Abrufarbeit mit wenigen Stunden. Auf KVG-Prämiensubventionen kann variables Einkommen Einfluss haben.
Wie können bessere Vertragsbedingungen verhandelt werden?
Konkrete Hebel bei der Verhandlung: Mindeststunden pro Woche oder Monat, Ankündigungsfristen für Einsätze (mindestens 24–48 Stunden), Vergütung von Bereitschaftszeiten und eine Regelung für ausgefallene Einsätze. In GAV-Branchen sind diese Punkte oft schon geregelt, dort sollte der GAV als Verhandlungsgrundlage genutzt werden. Ausserhalb von GAV-Branchen hilft eine Gewerkschaft oder eine Rechtsberatungsstelle bei der Formulierung eines angemessenen Rahmenvertrags.