Aktualisiert: April 2026

Grundlage für Überstunden im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist OR Art. 321c: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn die Umstände es erfordern und dies zumutbar ist. Der Arbeitgeber kann Überstunden anordnen, die Pflicht zur Leistung ist aber nicht unbegrenzt; sie endet dort, wo die Arbeit die Gesundheit oder persönliche Verhältnisse der betroffenen Person gefährdet.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ist für die Aufsicht über die Einhaltung des ArG zuständig. Branchen mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können von den OR-Standardregeln abweichende Regelungen zu Überstunden und Überzeit vorsehen, in solchen Fällen gelten die GAV-Bestimmungen vorrangig.

Das Wichtigste zu Überstunden in der Schweiz
  • Überstunden: Stunden über Vertragsarbeitszeit hinaus, geregelt durch OR Art. 321c
  • Überzeit: Stunden über gesetzliches ArG-Maximum, strenger geregelt
  • Vergütung Überstunden: 25% Lohnzuschlag oder Freizeit (wenn vereinbart)
  • ArG-Maximumarbeitszeit: 45 Std./Woche (Industrie, Büro), 50 Std. (andere Branchen)
  • Maximale Überzeit pro Jahr: 170 Stunden (45-Std.-Branchen), 140 Stunden (50-Std.)
  • Verjährungsfrist für Überstundenforderungen: 5 Jahre nach OR
  • Kaderangestellte können Ansprüche schriftlich abgelten (Pauschalregelung)
  • GAV-Regelungen können abweichen, immer den eigenen GAV prüfen

Überstunden vs. Überzeit: der entscheidende Unterschied

Überstunden entstehen, wenn jemand länger arbeitet als vertraglich vereinbart, also z.B. bei einem 80%-Pensum mit 32 Vertragsstunden schon ab der 33. Stunde. Überzeit entsteht erst, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit des ArG überschritten wird: 45 Stunden pro Woche für Arbeitnehmende in Industrie, Büros und Verkauf; 50 Stunden für andere Branchen. Es ist möglich, dass jemand Überstunden leistet, ohne in die Überzeit zu gelangen, und umgekehrt bei atypischen Vertragsmodellen.

Für Überzeit gelten strengere Regeln: Sie muss zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25% kompensiert werden und kann nicht einfach durch Freizeit abgegolten werden, es sei denn, die betroffene Person stimmt ausdrücklich zu. Zudem sind die jährlichen Überzeitgrenzen hart: 170 Stunden für 45-Stunden-Branchen, 140 Stunden für 50-Stunden-Branchen.

Vergütung von Überstunden: Zuschlag oder Freizeit

Nach OR Art. 321c werden Überstunden grundsätzlich mit einem Lohnzuschlag von 25% vergütet. Alternativ kann durch schriftliche Vereinbarung oder betriebliche Abrede vereinbart werden, dass Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden, ohne Zuschlag. Wichtig: Für diese Freizeit-statt-Geld-Lösung braucht es eine ausdrückliche Einigung; eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber reicht nicht.

Leistungen nach dem entsprechenden GAV können von diesen Regeln abweichen. In einigen Branchen, etwa im Gastgewerbe (L-GAV) oder im Detailhandel, sind Überstundenregelungen differenzierter geregelt, etwa mit tieferen Zuschlägen bei bestimmten Modellen oder mit Jahresarbeitszeitkonten. Daten des Bundesamts für Statistik (BFS) zeigen, dass ein erheblicher Anteil der Beschäftigten regelmässig Überstunden leistet, die nie vergütet werden, oft mangels Kenntnis über bestehende Ansprüche.

Schriftliche Abgeltungsvereinbarungen für Kaderangestellte

Für leitende Angestellte und Kader mit erheblicher Entscheidungsbefugnis besteht die Möglichkeit, Überstunden durch eine schriftliche Vereinbarung pauschal abzugelten. Das bedeutet: Der Lohn gilt alle Überstunden als abgegolten, unabhängig davon, wie viele tatsächlich geleistet werden. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten ist und der Gesamtlohn angemessen ist, ein Mindestlohn mit Überstundenpauschalregelung wird von Gerichten oft als nichtig betrachtet.

Wer als Kadermitglied keiner solchen Vereinbarung zugestimmt hat, behält grundsätzlich seinen Anspruch auf Überstundenvergütung, auch wenn das in der Praxis selten geltend gemacht wird.

ArG-Ausnahmen: wer ist nicht erfasst?

Das ArG gilt nicht für alle Arbeitnehmenden gleichermassen. Leitende Angestellte mit weitreichender Entscheidungskompetenz und Handlungsfreiheit sind vom ArG ausgenommen, auf sie sind weder die Arbeitszeitgrenzen noch die Überzeitregeln anwendbar. Massgeblich ist die tatsächliche betriebliche Funktion, nicht die Berufsbezeichnung. Wer zwar den Titel „Leiter" trägt, aber keine eigenständige Dispositionsfreiheit hat, fällt in der Regel weiterhin unter das ArG.

Auch Heimarbeitende und bestimmte Kategorien von Familienangehörigen des Arbeitgebers sind vom ArG ausgenommen. Für alle anderen gelten die Arbeitszeitgrenzen des ArG vollumfänglich, inklusive Pausenvorschriften und Nachtarbeitsregelungen.

Verjährung und Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche auf Überstundenvergütung verjähren nach fünf Jahren gemäss den allgemeinen OR-Verjährungsregeln. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also nicht erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wer Überstunden über mehrere Jahre geleistet hat, ohne Vergütung zu erhalten, kann grundsätzlich für die letzten fünf Jahre rückwirkend Forderungen stellen.

Für eine erfolgreiche Geltendmachung sind Nachweise zentral: Zeiterfassungsauszüge, E-Mails zu geleisteten Stunden, Projektdokumentationen oder schriftliche Anweisungen zur Mehrarbeit. Wer keine eigenen Aufzeichnungen hat, kann beim Arbeitgeber Auskunft verlangen, dieser ist nach OR verpflichtet, Arbeitszeiten zu dokumentieren.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit in der Schweiz?

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, geregelt durch OR Art. 321c. Überzeit bezeichnet Stunden, die das gesetzliche Maximum des ArG überschreiten (45 oder 50 Stunden pro Woche je nach Branche). Überstunden können mit Freizeit ausgeglichen werden, Überzeit erfordert zwingend einen Lohnzuschlag von 25%, sofern keine ausdrückliche Einigung auf Freizeitausgleich besteht.

Kann der Arbeitgeber Überstunden einfach anordnen?

Ja, innerhalb der OR-Grenzen: Arbeitnehmende sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn die Umstände es erfordern und die Mehrarbeit zumutbar ist. Die Pflicht ist jedoch nicht absolut, sie endet bei Gefährdung der Gesundheit oder bei persönlichen Gründen, die einer Ableistung entgegenstehen. Überzeit hingegen kann nicht einfach dauerhaft angeordnet werden; sie ist auf 170 bzw. 140 Stunden pro Jahr begrenzt.

Wie können Überstunden eingefordert werden?

Überstundenforderungen können innerbetrieblich (schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber), über eine Schlichtungsbehörde oder vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Entscheidend ist die Dokumentation: Zeiterfassungsbelege, E-Mails oder andere Nachweise über geleistete Stunden. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Wer in einem GAV-Betrieb arbeitet, sollte zusätzlich die GAV-Bestimmungen prüfen.

Sind Kaderangestellte von Überstundenvergütung ausgenommen?

Nicht automatisch. Kaderangestellte können Überstunden durch eine schriftliche Pauschalvereinbarung abgelten, in diesem Fall sind alle Überstunden durch den Lohn gedeckt. Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung besteht grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Überstundenvergütung. Leitende Angestellte mit weitreichender Entscheidungsbefugnis fallen zudem nicht unter das ArG, was die Überzeitregeln für sie hinfällig macht.