Aktualisiert: April 2026

Der Begriff "Jahresprämie" umfasst in der Schweiz sehr unterschiedliche Realitäten, je nach Formulierung im Arbeitsvertrag. Einige Prämien sind feste Lohnbestandteile — sie müssen ausbezahlt werden, sobald die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Andere stehen im Ermessen des Arbeitgebers, ohne rechtliche Verpflichtung zur Auszahlung. Die Grenze zwischen diesen beiden Kategorien ist in Schweizer Arbeitsverträgen nicht immer explizit gezogen, insbesondere in KMU, wo "Bonus", "Prämie" und "Gratifikation" oft synonym verwendet werden.

Diese Verwechslung hat finanzielle Konsequenzen. Ein Arbeitnehmer, der im Juni austritt, ohne zu wissen, dass seine Jahresprämie proratisierbar ist, lässt möglicherweise mehrere tausend Franken auf dem Tisch. Ein anderer, der in einem Aufhebungsvertrag die mündlich zugesagte "Ermessensgratifikation" nicht berücksichtigt, wird zu spät feststellen, dass er keinen Rechtsanspruch hat. Die Vertragsformulierung ist entscheidend — und die genaue Prüfung der Klauseln vor einer Kündigung oder Verhandlung kann das Ergebnis wesentlich verändern.

Das Wichtigste zur Jahresprämie in der Schweiz
  • Vertragliche Prämie: Auszahlung obligatorisch, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind (rechtlich durchsetzbar).
  • Gratifikation (OR Art. 322d): Ermessensleistung — der Arbeitgeber kann sie von Jahr zu Jahr ändern oder streichen.
  • Regelmässig und konstant über mindestens 3 Jahre ausgeschüttete Prämien können zum erworbenen Recht werden (Rechtsprechung Bundesgericht).
  • Bei Austritt gilt die Prämie pro rata, wenn der Vertrag eine entsprechende Klausel enthält oder die Unternehmenspraxis dies bestätigt.
  • Prämien unterliegen allen Sozialversicherungsabgaben (AHV, BVG usw.) und der Einkommenssteuer.
  • Die Klausel "Prämie nur für am 31. Dezember anwesende Mitarbeitende" ist rechtlich zulässig, in bestimmten Austrittssituationen aber anfechtbar.

Vertragliche Prämie vs. Ermessensgratifikation

Das Obligationenrecht (OR Art. 322d) unterscheidet die vertragliche Prämie von der Gratifikation. Die vertragliche Prämie ist ein Lohnbestandteil: Wenn der Vertrag die Auszahlungsbedingungen klar festlegt (Dienstalter, Ziele, Anwesenheit), ist der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet, sobald diese Bedingungen erfüllt sind. Die Gratifikation liegt im Ermessen des Arbeitgebers — er kann sie von Jahr zu Jahr verweigern, kürzen oder streichen, ohne seinen Entscheid begründen zu müssen, sofern der Vertrag diese Komponente klar als Ermessensleistung qualifiziert. Die Grenze verwischt, wenn der Vertrag mehrdeutige Formulierungen enthält wie "eine Prämie kann nach den Ergebnissen ausgerichtet werden" — "kann" lässt Spielraum für richterliche Interpretation.

Prämie durch Gewohnheit: wenn die Praxis Rechte schafft

Das Bundesgericht hat eine konstante Rechtsprechung zur Umwandlung einer Ermessensgratifikation in ein erworbenes Recht entwickelt. Wenn eine Prämie regelmässig, in einem stabilen oder wachsenden Betrag, über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre ausbezahlt wurde, kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass sie durch Gewohnheit zum Vertragsbestandteil geworden ist. Der Nachweis stützt sich auf Lohnabrechnungen, interne Mitteilungen zur Prämie und alle Dokumente, die die Kriterien erwähnen. Diese Theorie des erworbenen Rechts greift nicht, wenn der Arbeitgeber jedes Jahr ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Prämie ausserordentlich und nicht wiederholbar ist.

Austritt im Laufe des Jahres: Proratisierung der Prämie

Die häufigste Frage in der Praxis: Was passiert, wenn ich im Juni austrete und die Prämie im Dezember ausbezahlt wird? Wenn der Vertrag eine Präsenzklausel zum 31. Dezember enthält, ist die Prämie grundsätzlich für das unvollständige Jahr nicht geschuldet. Fehlt eine solche Klausel, wird die vertragliche Prämie proratisiert — der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Anteil, der den geleisteten Monaten entspricht. Die Präsenzklausel zum 31. Dezember ist gemäss Bundesgericht zulässig, muss aber ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sein und kann nicht rückwirkend auf eine bereits teilweise erworbene Prämie angewandt werden. Ein Austrittsvertrag muss unbedingt die Behandlung der laufenden Jahresprämie regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Steuerliche Behandlung und Sozialversicherungen

Jahresprämien unterliegen allen Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, ALV, BVG je nach Kassenreglement, Unfallversicherung). Steuerlich ist die Prämie im Jahr der Auszahlung steuerpflichtig, unabhängig vom Geschäftsjahr, auf das sie sich bezieht. Eine im Januar 2027 für das Geschäftsjahr 2026 ausbezahlte Prämie ist 2027 steuerbar — mit erheblichen Auswirkungen auf die Steuerplanung, insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland oder einem Wechsel des Steuerdomizils. Die BVG-Abrechnung der Prämie hängt vom Kassenreglement ab: Manche Kassen begrenzen die Beiträge auf den variablen Anteil, andere integrieren ihn vollständig in den versicherten Lohn.

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Häufig gestellte Fragen

Mein Vertrag sagt "Prämie je nach Unternehmensergebnissen" — ist das ein Recht oder eine Option?

Diese Formulierung ist mehrdeutig und kann in beide Richtungen interpretiert werden. Wenn die "Unternehmensergebnisse" im Vertrag mit genauen und messbaren Indikatoren definiert sind, wird die Prämie fällig, sobald diese Indikatoren erreicht sind. Bleibt die Formulierung vage, hat der Arbeitgeber erheblichen Spielraum. Im Streitfall analysiert das Gericht die historische Praxis des Unternehmens, interne Mitteilungen zur Prämie und die Umstände der ursprünglichen Lohnverhandlung, um den Willen der Parteien zu ermitteln.

Mein Arbeitgeber hat die Prämie dieses Jahr gestrichen und schlechte Ergebnisse angeführt. Ist das rechtmässig?

Wenn es sich um eine Ermessensgratifikation handelt: ja — der Arbeitgeber kann sie streichen. Wenn es eine vertragliche Prämie mit definierten Bedingungen ist und diese erfüllt wurden: nein. Wenn die Prämie seit mehreren Jahren regelmässig ohne jährlichen Vorbehalt ausbezahlt wurde, können Sie das durch Gewohnheit erworbene Recht geltend machen. In allen drei Fällen sollten Sie schriftlich die genauen Gründe für die Streichung einfordern — dieser Schritt ist die Grundlage jedes späteren Rechtsbehelfs und führt in der Praxis häufig zu einer Teilauszahlung.

Fliesst die Jahresprämie in die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein?

Ja, soweit sie regelmässig ist und einen massgebenden Lohnbestandteil darstellt (Art. 23 AVIG). Der versicherte Verdienst für das Arbeitslosengeld (Höchstgrenze CHF 148 200 im Jahr 2026) umfasst den Monatslohn mal 12 zuzüglich regelmässig ausbezahlter variabler Bestandteile — einschliesslich der Jahresprämie. Sie muss daher in der Lohnbescheinigung aufgeführt werden, die der Arbeitslosenkasse übermittelt wird. Wenn sie unregelmässig oder nach Ermessen ausbezahlt wurde, kann sie von der Berechnung ausgeschlossen werden — ein weiterer Grund, ihre vertragliche Natur zu dokumentieren.