Aktualisiert: Mai 2026

Das Schweizer Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer bei Kündigung, aber nur wenn sie die richtigen Schritte zur richtigen Zeit unternehmen. Passivität ist der grösste Fehler.

Die 6 Schritte in den ersten 30 Tagen nach der Kündigung

  1. Schritt 1 — Kündigung schriftlich bestätigen lassen (sofort) : wenn die Kündigung mündlich ausgesprochen wurde, fordern Sie umgehend eine schriftliche Bestätigung mit Datum und dem letzten Arbeitstag. Ohne schriftliche Kündigung können Fristen und Rechte schwieriger geltend gemacht werden.
  2. Schritt 2 — Widerspruch bei missbräuchlicher Kündigung (vor Ende der Kündigungsfrist) : wenn Sie die Kündigung für missbräuchlich halten (Racheakt, Diskriminierung, Ausübung eines gesetzlichen Rechts), müssen Sie vor Ende der Kündigungsfrist schriftlich Widerspruch beim Arbeitgeber einlegen. Dieses Recht erlischt unwiderruflich danach.
  3. Schritt 3 — Sofortige Anmeldung beim kantonalen ORP : melden Sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV/ORP) des Wohnkantons an — idealerweise noch am Tag der Kündigung oder am darauffolgenden Werktag. Jeder Tag Verzögerung nach dem letzten Arbeitstag kann Taggelder kosten.
  4. Schritt 4 — Arbeitszeugnis anfordern : fordern Sie schriftlich (Einschreiben) ein vollständiges Arbeitszeugnis an. Gibt der Arbeitgeber kein befriedigendes Zeugnis aus, können Sie dies gerichtlich einfordern. Fristen beachten: je früher, desto besser.
  5. Schritt 5 — Lohnabrechnung und offene Ansprüche prüfen : überprüfen Sie die letzte Lohnabrechnung auf nicht bezogene Ferien, ausstehende Spesenzahlungen, Überstundenvergütung und anteilsmässigen 13. Monatslohn. Diese Ansprüche verjähren nach 5 Jahren, sollten aber schnell geltend gemacht werden.
  6. Schritt 6 — BVG-Situation klären : das angesparte Pensionskassen-Guthaben (BVG/2. Säule) wird nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Sorgen Sie dafür, dass Sie wissen, wohin das Guthaben überwiesen wird, und informieren Sie Ihre Bank oder Freizügigkeitsstiftung rechtzeitig.

Kündigungsschutz: Wann ist eine Kündigung nichtig?

Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen missbräuchlichen Kündigungen (OR Art. 336, Recht auf Entschädigung) und nichtigen Kündigungen (OR Art. 336c, Kündigung hat keine Wirkung). Eine Kündigung ist nichtig, wenn sie während der Schwangerschaft, während einer Krankheit oder eines Unfalls (Sperrfrist von 30 bis 180 Tagen je nach Dienstjahren), während des Militärdienstes oder während der laufenden Schlichtungsverhandlung ausgesprochen wird. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich über den Schutzstatus informieren (z.B. Arztzeugnis einreichen), damit der Schutz wirksam wird.

Eine missbräuchliche Kündigung führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, sondern zu einem Entschädigungsanspruch von 2 bis 6 Monatslöhnen. Dieser Anspruch entsteht nur, wenn der Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt und anschliessend innert 180 Tagen nach Vertragsende Klage erhoben wird.

Häufige Fehler nach einer Kündigung in der Schweiz


Häufig gestellte Fragen

Wie lange hat man Zeit, um eine missbräuchliche Kündigung in der Schweiz anzufechten?

Der Widerspruch muss vor Ende der Kündigungsfrist (also vor dem letzten Arbeitstag) schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Danach ist die Anfechtung einer missbräuchlichen Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich. Falls der Widerspruch rechtzeitig erfolgt ist, muss die gerichtliche Klage innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten.

Was passiert mit dem BVG-Guthaben nach der Kündigung?

Das BVG-Guthaben (angesparte Pensionskasse) wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen. Die frühere Pensionskasse überträgt das Guthaben direkt, wenn Sie eine Freizügigkeitsstiftung oder ein Freizügigkeitskonto angeben. Wenn Sie keinen neuen Arbeitgeber mit Pensionskasse melden und keine Freizügigkeitsstiftung angeben, landet das Guthaben bei der Auffangeinrichtung BVG — was nicht vorteilhaft ist. Bei einem neuen Arbeitgeber wird das Guthaben in die neue Pensionskasse übertragen.

Kann man die Kündigungsfrist verkürzen, um schneller in eine neue Stelle wechseln zu können?

Ja, durch gegenseitige Vereinbarung. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann die Kündigungsfrist einvernehmlich verkürzt werden. Dies ist häufig möglich, wenn der Arbeitgeber die Person ohnehin rasch ersetzen will. Der Arbeitnehmer kann auch von der Arbeitsleistung freigestellt werden (bezahlte Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist), um sofort die neue Stelle anzutreten — dies erfordert das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers und schützt die ALV-Ansprüche nicht vollumfänglich, da keine Lücke im Lohnbezug entsteht.